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News für November 2025

Steuertipps zum Jahresende

Wie können Sie bis Jahreswechsel noch Steuern sparen? ...mehr

Wie ist die neue Teilpension geregelt?

Die neue Teilpension als flexible Beschäftigungsform im Alter. ...mehr

Laufende Kontrolle des Postfaches im Unternehmensserviceportal

Kein Zugriffsrecht der steuerlichen Vertretung auf Klientenpostfach. ...mehr

Voraussichtliche SV-Werte 2026

Deutlicher Anstieg bei der Höchstbeitragsgrundlage. ...mehr

Klarstellungen des BMF zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Überarbeitung der Lohnsteuerrichtlinien zur Trinkgeldregelung. ...mehr

Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?

(Geringfügiger) Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 nur noch in ... ...mehr

Nationalrat beschließt Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im ... ...mehr

Klarstellungen des BMF zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Kaffeetasse mit Rechnung und Münzen

Aufgrund jüngster Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) sowie zahlreicher damit einhergehender Anfragen und Auslegungsfragen in der Praxis werden im Rahmen der nächsten Wartung die Rz. 92d und 92f der Lohnsteuerrichtlinien entsprechend wie folgt klarstellend ergänzt:

Ortsüblichkeit empfangener Trinkgelder (Rz. 92 d LStR)

Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jeder einzelnen Arbeitnehmerin bzw. jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.

Trinkgeldverteilsysteme (Rz. 92 f LStR)

Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z. B. Zahlkellnern) oder von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgeld von dritter Seite liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z. B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.

Stand: 28. Oktober 2025

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