zum Inhalt
Suche Sitemap Drucken Seite weiterempfehlen
Startseite
A-4360 Grein - Stadtplatz 5
T: (0)7268/7766-0
F: (0)7268/7766-55
E:
Pröglhöf

News für Oktober 2025

Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?

Österreichweit einheitliche Regelung ab 1. Jänner 2026. ...mehr

Stellt die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung dar?

Aktuelle Aussagen der ÖGK zur SV-rechtlichen Handhabe der Mitarbeiterprämie 2025. ...mehr

Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline

Neue FinanzOnline-Verordnung mit 1. September 2025 in Kraft getreten. ...mehr

Mitarbeiterrabattregelung gilt auch für ehemalige Arbeitnehmer in Pension

Verwaltungsgerichtshof widerspricht Lohnsteuerrichtlinien zur Steuerfreiheit von ... ...mehr

Was ist ein Werkvertrag?

Welche Mindestinhalte sollte ein Werkvertrag jedenfalls umfassen? ...mehr

Unterliegt die Rückzahlung von Ausbildungskosten der Umsatzsteuer?

Ausbildungskostenrückerstattung unterliegt nicht der Umsatzsteuer. ...mehr

Unterliegt die Rückzahlung von Ausbildungskosten der Umsatzsteuer?

Stapel bunter Bücher und ein offenes Buch mit Euro-Symbolen, die auf einem weißen Hintergrund schweben

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber investieren mitunter viel Zeit und Geld in die Ausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Nimmt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach absolvierter Ausbildung in der Folge einen Jobwechsel vor, so sehen viele Dienstverträge innerhalb einer gewissen Frist eine Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber vor.

Unklar war aus Sicht der Umsatzsteuer bis dato, ob diese Rückzahlung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber nicht als Leistungstausch zu sehen ist und damit der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Diese Frage ist vor allem dort von Bedeutung, wo ein Arbeitgeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. Banken, Ärzte, Versicherungen etc.), da es hier unter Umständen zu einer Doppelbelastung mit der Umsatzsteuer kommen kann.

Klarstellung des BMF zur Umsatzsteuerpflicht

Um die Frage der Umsatzsteuerpflicht final zu klären, hat die Wirtschaftskammer Tirol eine Anfrage dazu an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gerichtet. Das BMF qualifiziert in seiner Antwort die Rückzahlung von Ausbildungskosten an den ehemaligen Arbeitgeber als nicht steuerbaren Schadenersatz, welcher nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten an einen ehemaligen Arbeitgeber um Entschädigungszahlungen für den beim Arbeitgeber entstandenen finanziellen Schaden der verlorenen Ausbildungskosten handelt.

Damit ist klargestellt, dass Arbeitgeber keine Umsatzsteuer auf getätigte Ausbildungsrückzahlungen abzuführen haben, welche ehemalige Arbeitnehmer infolge ihres Ausscheidens leisten.

Um sich auf diese Rechtsauslegung berufen zu können, ist es jedoch wichtig, dass etwaige Rückzahlungen von Ausbildungskosten auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruhen.

Stand: 24. September 2025

Bild: Lek - stock.adobe.com

Webdesign